§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen “Leben retten” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz “e.V.”.
Protokollnotiz: Der Verein wurde gemäß Bescheid des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 21. Januar 2002 unter der Nummer VR 614 in das Vereinsregister eingetragen. Er hat nunmehr die Nummer VR 20614 beim Registergericht Ingolstadt, Hader Str. 6, 85049 Ingolstadt.
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Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d.Ilm.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Sicherung der bestmöglichen notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm durch den öffentlichen Rettungsdienst, vorrangig die Ilmtalklinik GmbH und den BRK Kreisverband. Dies kann durch die Beschaffung von in der Notfallmedizin erforderlichen und dem aktuellen Stand der hier geforderten Mittel sowie durch die bestmögliche Fort- und Weiterbildung im Sinne der Qualitätssicherung erfolgen.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
- Beschaffung von Spenden von dritten Personen oder Organisationen zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere an die Ilmtalklinik GmbH und den BRK Kreisverband Pfaffenhofen,
- sonstige Unterstützungsmaßnahmen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins zu erfüllen.
Eine Unterstützung kommerzieller Zwecke ist ausgeschlossen.
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Art und Höhe der jeweiligen Förderung ergeben sich aus der Förderungsbedürftigkeit. Über die Vergabe von Fördermitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Fördermitteln besteht nicht. Die Fördermittel sind für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d.§ 2 Nr. 1 der Satzung zu verwenden.
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Die einmalige Förderung begründet keine Ansprüche auf künftige Förderung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Alle Funktionsträger des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden, die bereit sind die Vereinszwecke zu fördern.
- Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
- Auf Vorschlag kann der Vorstand Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen mit deren Auflösung
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins oder, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
- Ein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein.
- Der Betroffene ist vor der Beschluss anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie haben die Beiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
§7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Wahl des Kassenprüfers
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Landungsfrist von vier Wochen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und des Zecks verlangt.
§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand geleitet. Sind beide verhindert, beschließt die Versammlung den Leiter.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Der Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein.
- Abgestimmt wird grundsätzlich offen. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Änderung der Satzung sowie zur vorzeitigen Absetzung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Ergebnisse der Mitgliederversammlung enthält. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schatzmeister (§26 BGB).
- Der Vorsitzende des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, der Rechnungslegung und der Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Geschäftsführung des Vereins
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Bei Alleinvertretung sind die weiteren Mitglieder des Vorstandes unverzüglich zu unterrichten.
- Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis im angemessenen Umfang erstattet.
§11 Geschäftsführung
- Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden der Vorstandes, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands.
§12 Finanzierung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zu Zeit der Auflösung amtierenden Vorstand.
§14 Vermögensauflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm oder seinen Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für medizinische und soziale Zwecke zu verwenden haben.
Pfaffenhofen, den 25. Juli 2001
gez: Rudi Engelhard; Lotte Daniel; Reinhard Heinrich; Hans Huber; Dr. Peter Korzinek; Inge Stadler, Olaf Ruchnewitz; Dr. Alois Waller